Satzung

§ 1 NAME

Der Verein trägt den Namen F.C. Bayern-Fan-Club „FC Bayern Freunde München e.V.“.

Er hat seinen Sitz in München.

Vereinslokal und Treffpunkt ist das 3D Restaurant & Bar in München.

Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen.

 

§ 2 ZWECK

Der Zweck des Vereins besteht darin, Fans des F.C. Bayern München zu organisieren, den F.C. Bayern München zu unterstützen und sein positives Image zu pflegen.

Der Verein distanziert sich ausdrücklich von jeglicher Form von Randalismus und Gewalt. Er ist politisch und konfessionell neutral. Ein Verstoß gegen diese Grundsätze führt zum Ausschluss des betreffenden Mitglieds.

Der Verein organisiert diverse Aktivitäten wie z. B. Fahrten zu Fußballspielen, Jahresfeier, Weihnachtsfeiern, Torwandschießen bei Dorffesten oder ähnliches.

Sämtliche von der Vorstandschaft beschlossenen Aktivitäten sind satzungsgemäß.

 

§ 3 MITGLIEDSCHAFT

1. Die Mitgliedschaft können alle natürlichen Personen erwerben.

2. Mitgliedsanträge sind schriftlich an ein Mitglied der Vorstandschaft zu richten, die über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

3. Die Mitgliedschaft erlischt

·   durch Austritt aus dem Verein zum Ende eines Geschäftsjahres

·   mit dem Tod des Mitglieds

·   durch Beschluss der Vorstandschaft, d. h. Ausschluss aus dem Verein

4. Der Austritt ist einem Mitglied der Vorstandschaft schriftlich zu erklären.

5. Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung beschließt.

6. Zu beitragsfreien Ehrenmitgliedern können durch Vorstandsbeschluss folgende Personen ernannt werden:

·   Personen, die sich durch besondere Leistungen über einen längeren Zeitraum um den Verein verdient gemacht haben

·   Offizielle des FC Bayern München.

 

§ 4 GESCHÄFTSJAHR

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr (01. Januar – 31. Dezember)

 

§ 5 ORGANE DES VEREINS

Die Organe des Vereins sind die Vorstandschaft und die Mitgliederversammlung.

 

1. Vorstandschaft

Die Vorstandschaft besteht aus 1. Vorstand, 2. Vorstand, Schriftführer, Schatzmeister, 1. Beisitzer. Die Mitglieder der Vorstandschaft werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Zu Vorstandsmitgliedern gewählt werden können ausschließlich Mitglieder des Vereins. Vor Ende der Amtszeit kann die Mitgliederversammlung ein Mitglied der Vorstandschaft abberufen, sofern ein wichtiger Grund vorliegt.

Die Vorstandschaft fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Diese sind gültig, sofern zur Beschlussfassung ⅔ der Vorstandschaft anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorstandes.

Der Verein wird vertreten durch den 1. Vorstand Einzeln (§26 BGB)

 

2. Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im zweiten Quartal des Jahres statt und fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen können mit ⅔ Mehrheit der in der Versammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet wiederum die Stimme des 1. Vorstands. Sämtliche Mitglieder des Vereins sind hierzu mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich einzuladen.

Mitglieder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr dürfen ohne Stimmrecht an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.

Mitgliedern ab dem vollendeten 16. Lebensjahr steht das aktive Wahlrecht und Mitgliedern ab dem vollendeten 18. Lebensjahr auch das passive Wahlrecht zu.

Auf der Tagesordnung müssen dabei folgende Punkte stehen:

·        Geschäftsbericht des 1. Vorsitzenden

·        Prüfbericht des Kassenprüfers (kein Mitglied der Vorstandschaft)

·        Entlastung der Vorstandschaft

·        Neuwahlen der Mitglieder der Vorstandschaft (sofern erforderlich)

·        Satzungsänderungen (sofern erforderlich)

·        Anträge

·        Sonstiges

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch die Vorstandschaft oder durch schriftlichen Antrag von mindestens ⅓ der eingetragenen Mitglieder unter Angabe von Gründen einberufen werden. Hierfür gelten die gleichen Abstimmungsregelungen wie bei ordentlichen Mitgliederversammlungen.

Über jede Mitgliederversammlung ist durch den Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Jedes Mitglied hat das Recht auf Einsichtnahme.

 

§ 6 VEREINSVERMÖGEN

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus den Mitgliedsbeiträgen, aus Spenden, aus den Zinsen und Erträgen des Vermögens und aus sonstigen Einnahmen.

Die Ausgaben des Vereins bestehen zum Beispiel in der Beschaffung und Erhaltung von Fanartikeln, Reisekosten und allgemeinen Kosten.

Die Mitglieder der Vorstandschaft haben Anspruch auf Ersatz Ihrer nachgewiesenen Auslagen.

Niemand darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Verein darf nur zweckgebundenes Vermögen ansammeln.

 

§ 7 AUFLÖSUNG

Die Auflösung des Vereins ist nur auf einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung möglich. Es bedarf einer Mehrheit von ⅔ der erschienenen Mitglieder.

Das angesammelte Vereinsvermögen ist bei Auflösung des Vereins, nach Erfüllung aller offenen Verpflichtungen, an eine von der Vorstandschaft zu bestimmende gemeinnützige Einrichtung zu spenden.