Satzung

F.C. Bayern-Fanclub
FC Bayern Freunde München e.V.

SATZUNG

Neufassung gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 17.05.2025

§ 1 NAME

Der Verein trägt den Namen F.C. Bayern-Fan-Club „FC Bayern Freunde München e.V.“.
Er hat seinen Sitz in München.

Vereinslokal und Treffpunkt ist das 3D Restaurant & Bar in München.

Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen.

§ 2 ZWECK

Der Zweck des Vereins besteht darin, Fans des F.C. Bayern München zu organisieren, den
F.C. Bayern München zu unterstützen und sein positives Image zu pflegen.

Der Verein distanziert sich ausdrücklich von jeglicher Form von Randalismus und Gewalt.
Er ist politisch und konfessionell neutral. Ein Verstoß gegen diese Grundsätze führt zum Ausschluss des
betreffenden Mitglieds.

Der Verein organisiert diverse Aktivitäten wie z. B. Fahrten zu Fußballspielen, Jahresfeier,
Weihnachtsfeiern, Torwandschießen bei Dorffesten oder ähnliches.

Sämtliche von der Vorstandschaft beschlossenen Aktivitäten sind satzungsgemäß.

§ 3 MITGLIEDSCHAFT

  1. Die Mitgliedschaft können alle natürlichen Personen erwerben.
  2. Mitgliedsanträge sind schriftlich an ein Mitglied der Vorstandschaft zu richten, die über die Aufnahme entscheidet.
    Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt
    • durch Austritt aus dem Verein zum Ende eines Geschäftsjahres
    • mit dem Tod des Mitglieds
    • durch Beschluss der Vorstandschaft, d. h. Ausschluss aus dem Verein
  4. Der Austritt ist einem Mitglied der Vorstandschaft schriftlich zu erklären.
  5. Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
  6. Zu beitragsfreien Ehrenmitgliedern können durch Vorstandsbeschluss folgende Personen ernannt werden:
    • Personen, die sich durch besondere Leistungen über einen längeren Zeitraum um den Verein verdient gemacht haben
    • Offizielle des FC Bayern München.
  7. Mitgliedsbeiträge
    Die Mitglieder zahlen folgende jährliche Mitgliedsbeiträge:

    • Schwerbehinderte Mitglieder: 10,00 € jährlich
    • Mitglieder bis einschließlich 16 Jahre: 12,00 € jährlich
    • Jugendliche / Erwachsene ab 17 Jahren: 15,00 € jährlich
    • Familienmitgliedschaft (gleicher Haushalt): 25,00 € jährlich

    Die Beiträge sind jeweils bis zum 31. Januar eines Kalenderjahres auf das Vereinskonto zu entrichten.

§ 4 GESCHÄFTSJAHR

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr (01. Januar – 31. Dezember).

§ 5 ORGANE DES VEREINS

Die Organe des Vereins sind die Vorstandschaft und die Mitgliederversammlung.

§ 6 VEREINSVERMÖGEN

Dans une catégorie de plus en plus encombrée, https://vegasherocasinofr.com parvient pourtant à imposer sa propre signature. Les studios partenaires diffusent en continu depuis des plateaux conçus pour reproduire l’ambiance d’un véritable casino. Les boost de gains, parfois proposés, multiplient certaines récompenses lors d’événements limités. Les politiques de confidentialité respectent strictement le RGPD européen ainsi que les standards internationaux. Les plafonds de retrait s’adaptent au statut du joueur dans le programme de fidélité. Les listes de favoris se synchronisent entre les appareils utilisés par le même joueur. L’interface privilégie la lisibilité avec une hiérarchie visuelle claire entre menus, contenus et appels à l’action. Le format Hold & Win, en pleine expansion, dispose d’une catégorie distincte facile à explorer. Au bout du parcours, l’impression globale demeure clairement positive et invite à la fidélité.

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus den Mitgliedsbeiträgen, aus Spenden, aus den Zinsen und Erträgen des Vermögens
und aus sonstigen Einnahmen.

Die Ausgaben des Vereins bestehen zum Beispiel in der Beschaffung und Erhaltung von Fanartikeln, Reisekosten und allgemeinen Kosten.

Die Mitglieder der Vorstandschaft haben Anspruch auf Ersatz ihrer nachgewiesenen Auslagen.

Niemand darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Verein darf nur zweckgebundenes Vermögen ansammeln.

§ 7 AUFLÖSUNG

Die Auflösung des Vereins ist nur auf einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung möglich.
Es bedarf einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder.

Das angesammelte Vereinsvermögen ist bei Auflösung des Vereins, nach Erfüllung aller offenen Verpflichtungen,
an eine von der Vorstandschaft zu bestimmende gemeinnützige Einrichtung zu spenden.

München, den 17.05.2025